Sofern die Eingabe vom 16. Oktober 1996 überhaupt so zu verstehen ist, dass damit die erwähnte Feststellung angefochten werden solle, wäre dies unzulässig. Die Beurteilung des kassenrechtlichen Verschuldens stellt eine blosse Mitteilung im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Erhebung eines Anspruchs dar, der auf dem Klageweg zu verfolgen ist (BGE 118 Ib 173 ff. E. 6, vgl. auch 118 V 248 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, 1990-1994: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 39 [1995], S. 107).