Da keine der in Art. 99-101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173. 110) vorgesehenen Ausnahmen gegeben sind, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. b. In der nachträglichen Eingabe vom 16. Oktober 1996 werden Ausführungen zu der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellung gemacht, dass die Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt sei. Sofern die Eingabe vom 16. Oktober 1996 überhaupt so zu verstehen ist, dass damit die erwähnte Feststellung angefochten werden solle, wäre dies unzulässig.