5 ausgeschlossen werden. Sind die Voraussetzungen des Sprungrekurses erfüllt, ist die Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission deshalb auch gegen eine Verfügung einer unteren Instanz einer autonomen Anstalt zulässig. Da keine der in Art. 99-101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173. 110) vorgesehenen Ausnahmen gegeben sind, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.