Die BA SBB ist an sich eine untere Instanz der SBB. Letzte Instanz ist die Generaldirektion der SBB, bei welcher die erstinstanzliche Verfügung der BA SBB an sich vorerst anfechtbar wäre. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz indes im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. Dieser sogenannte Sprungrekurs soll durch die Regelung von Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG nicht