1.a. Gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) ist die Eidgenössische Personalrekurskommission auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Beamten des Bundes Rechtsmittelinstanz für Beschwerden unter anderem gegen Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der BA SBB, mit welcher der Beschwerdeführer für die Amtsdauer 1997-2000 nicht wiedergewählt worden ist. Die BA SBB ist an sich eine untere Instanz der SBB.