Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für den Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Oktober 1996 eine zusätzliche Eingabe ein, in welcher er unter anderem die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung beanstandete, dass die Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden erfolgt sei. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1996 teilte die BA SBB der Eidgenössischen Personalrekurskommission mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung. Aus den Erwägungen: