Im übrigen wird zur Begründung der Beschwerde und mit Bezug auf die Beweismittel auf die Stellungnahme verwiesen, die im Verfahren vor der Vorinstanz abgegeben worden ist. C. Die Generaldirektion der SBB hat die Beschwerde von X (Beschwerdeführer) vom 27. September 1996 der Eidgenössischen Personalrekurskommission überwiesen und ausgeführt, die Weisung an die Vorinstanz sei vom Präsidenten der Generaldirektion der SBB im Einvernehmen mit den anderen zwei Mitgliedern der Generaldirektion der SBB erteilt worden. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für den Sprungrekurs im Sinne von Art.