4 abgenommen habe. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass X mit seinen Äusserungen nie die Allgemeinheit bedacht habe. Die «Faxgeschichte» habe sich einzig zwischen X und Y, seinem ehemaligen Sportlehrer, abgespielt. Es sei auch nicht ihm anzulasten, dass die Angelegenheit in den Medien dermassen aufgebauscht worden sei. X behaupte nicht nur, dass er dem Rechtsextremismus entsagt habe, das sei auch wirklich so. Er sei für sein Fehlverhalten disziplinarisch bestraft worden. Es sei nicht angängig, ihn durch die Nichtwiederwahl ein