Selbst wenn die BA SBB zur Auffassung kommen sollte, dass eine Wiederwahl zu verantworten sei, könnte eine solche wegen der erteilten Weisung nicht verfügt werden. Es stehe der BA SBB auch nicht zu, die Weisung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. B. X erhob bei der Generaldirektion der SBB am 27. September 1996 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der BA SBB vom 30. August 1996 sei aufzuheben und er sei für die Amtsdauer 1997-2000 als Beamter der SBB wiederzuwählen. Eventuell sei er provisorisch oder unter einem genau zu bezeichnenden Vorbehalt wiederzuwählen.