Es bestehe die Gefahr eines Rückfalles, die mit möglicherweise noch grösserem ideellem Schaden verbunden sein würde. Was die Einzelheiten der Aktivitäten von X betrifft, wurde in der Nichtwiederwahlverfügung auf die Akten des Disziplinarverfahrens verwiesen. Die gestellten Beweisanträge lehnte die BA SBB mit der Begründung ab, dass der Präsident der Generaldirektion der SBB die formelle Weisung erteilt habe, dass X nicht mehr wiederzuwählen sei. Die Erhebung von Beweisen erübrige sich deshalb. Selbst wenn die BA SBB zur Auffassung kommen sollte, dass eine Wiederwahl zu verantworten sei, könnte eine solche wegen der erteilten Weisung nicht verfügt werden.