X habe zudem mit seinem Verhalten den SBB einen grossen ideellen Schaden zugefügt. Wenn X geltend mache, dass er sich vom Rechtsextremismus inzwischen abgewendet habe, so vermöge das an der Nichtwiederwahl nichts zu ändern. Die angebliche Abkehr sei erst im Spätsommer 1995 erfolgt. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die während Jahren dermassen intensiv extremes Gedankengut vertreten habe, innert so kurzer Zeit ihre Meinung völlig ändere. Es bestehe die Gefahr eines Rückfalles, die mit möglicherweise noch grösserem ideellem Schaden verbunden sein würde.