2 Art. 13 Abs. 2 BtG als rechtswidrig und staatsgefährlich bezeichneten Verein handelt. Betätigungen, die zu den in der Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz stehen, sind - selbst wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden - mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle vereinbar, auch wenn dem Beamten lediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese an sich korrekt erfüllt (E. 9b).