hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt. Eine Nichtwiederwahl ist nicht bloss dadurch ausgeschlossen, dass ein gewisses Verhalten mit einer Disziplinarmassnahme schon geahndet worden ist (E. 4-5). Welche Beschränkungen sich aus der Treuepflicht (Art. 24 BtG) für das Verhalten ausser Dienst ergeben, hängt grundsätzlich von den Anforderungen an das einzelne Amt ab: Je näher ein Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben gehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind die Anforderungen an das ausserdienstliche Verhalten, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden.