Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie die Vorinstanz verfügen soll, so hat die Vorinstanz die Beweise zu erheben und gegebenfalls das mit der Weisung der nächsthöheren Beschwerdeinstanz nicht vereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen, damit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme (E. 3). Bei der Wiederwahl berücksichtigt die Wahlbehörde das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin oder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte