33 Abs. 1 VwVG), und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie die Vorinstanz verfügen soll, so hat die Vorinstanz die Beweise zu erheben und gegebenfalls das mit der Weisung der nächsthöheren Beschwerdeinstanz nicht vereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen, damit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme (E. 3).