Nichtwiederwahl von Beamtinnen und Beamten wegen rechtsextremer Aktivitäten. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Abnahme eines angebotenen Beweises kann die Behörde nur verweigern, wenn sie bereits aufgrund abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat (Art. 33 Abs. 1 VwVG), und in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde.