{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 12\ndes Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung\nunterliege wie das Verhalten im Dienst. Vielmehr soll das Verhalten ausser\nDienst nur insofern für das Dienstverhältnis des Beamten von Bedeutung\nwerden, als es nachteilige Auswirkungen auf das vom Beamten bekleidete Amt\nhat (vgl. für die verfassungsrechtlichen Schranken von Regelungen für das\ninner- und ausserdienstliche Verhalten insbes. BGE 120 Ia 205 f. E. 3; vgl. auch\nPeter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg i. Ue. 1982,\nS. 33 ff.; Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten,\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85 [1984],\nS. 385 ff., insbesondere S. 391 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III,\nBern 1992, S. 229 f.). Welche Beschränkungen sich für das ausserdienstliche\nVerhalten ergeben, hängt in erheblichem Masse von den Anforderungen\ndes einzelnen Amtes ab. Je höher die entsprechenden Anforderungen sind\nund je näher ein entsprechendes Amt zum Bereich der Leitungsaufgaben\ngehört und die öffentliche Verwaltung repräsentiert, desto höher sind\ndie Anforderungen, die sich für das Verhalten ausserhalb des Dienstes\nergeben, damit Glaubwürdigkeit und Funktionstüchtigkeit der Verwaltung\nnicht beeinträchtigt werden. Umgekehrt verhält es sich, wenn ein Amt\nlediglich untergeordnete und ausführende Aufgaben umfasst. Im Sinne\ndieser Grundsätze ist auch die Zugehörigkeit zu extremen politischen oder\nanderen Vereinigungen zu beurteilen. Auszugehen ist davon, dass das Gesetz\nmit Bezug auf die Zugehörigkeit zu Vereinigungen eine liberale Regelung\nenthält (Art. 13 Abs. 2 BtG). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, deren\nZwecke oder Mittel nicht aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates als\nrechtswidrig oder staatsgefährlich gelten, ist für das Beamtenverhältnis nur\nsoweit von Belang, als sie Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Amtes\noder die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltung hat (Hangartner,\na. a. O., S. 398 f.). Die Beurteilung hängt wiederum in erheblichem Masse\nvon den Aufgaben des entsprechenden Amtes ab. Daraus ist aber nicht\nzu schliessen, dass beim Entscheid über die Wiederwahl eines Beamten,\nder lediglich untergeordnete Aufgaben erfüllt und dem bei der Erfüllung\ndieser Aufgaben nichts vorzuwerfen ist, das ausserdienstliche Verhalten\nzum vorneherein unbeachtlich sei. So sind Betätigungen, die zu den in\nder Verfassung verankerten Grundwerten schlechterdings im Gegensatz\nstehen, mit der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung in keinem Falle\nvereinbar. Zu diesen Verhaltensweisen sind, selbst wenn sie nicht öffentlich\nvorgenommen werden, insbesondere jene zu zählen, die - abgesehen vom\nTatbestandsmerkmal der öffentlichen Vornahme - zum Kern der durch\nArt. 261bis StGB (Rassendiskriminierung) erfassten Tathandlungen gehören\n(vgl. dazu Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung - Ein Kommentar zu\nArt. 261bis StGB und Art. 171c MStG, Zürich 1996, S. 195 ff., Rz. 723 ff.). Betätigt\nsich ein Beamter klar und unzweideutig in solcher Weise, so stellt dies einen\ntriftigen Grund für eine Nichtwiederwahl selbst dann dar, wenn dem Beamten\nlediglich untergeordnete Aufgaben obliegen und er diese Aufgaben an sich\nkorrekt erfüllt.\n10. Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammengefasst, dass der\nBeschwerdeführer die ihm obliegende Treuepflicht in schwerwiegender\nWeise verletzt hat, indem er von seinem Arbeitsplatz aus eine Vielzahl\nvon Fax-Dokumenten mit einem Inhalt versandt hat, der mit den von der\nVerfassung verankerten Grundwerten schlechterdings nicht vereinbar\nist. Dieser Umstand stellt einen triftigen Grund für die Nichtwiederwahl\n\n13\ndes Beschwerdeführers dar. Angesichts des gravierenden Inhalts der\nDokumente und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer solche\nDokumente selbst nach einer Ermahnung, die in ähnlichem Zusammenhang\nerfolgt ist, versandt hat, ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass der\nBeschwerdeführer diese Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt\nund die ihm obliegenden, eher untergeordneten dienstlichen Aufgaben im\nwesentlichen korrekt erfüllt hat. Das gleiche gilt mit Bezug auf die Beteuerung\ndes Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit vom rechtsextremen\nGedankengut losgesagt, das in den Dokumenten zum Ausdruck gekommen\nsei. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n11. Der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission verfügte\nmit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 1996, dass der Beschwerdeführer\nim Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab dem 1. Januar 1997 bis zum\nBeschwerdeentscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission als\nnichtständiger Angestellter weiterzubeschäftigen sei. Mit dem vorliegenden\nEntscheid fällt diese vorsorgliche Massnahme dahin.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.80 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Februar\n1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 611\n\n"}