{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 11\nvorliegenden Falle zudem deshalb, weil der Beschwerdeführer einzelne\nDokumente an seinem Arbeitsplatz sogar noch nach dem 25. Juli 1994, also zu\neinem Zeitpunkt verfasst und versandt hat, als er wegen der missbräuchlichen\nVerwendung der SBB-Fernmeldeeinrichtungen bereits mit einer strengen\nErmahnung belegt worden war. Die massiven Verfehlungen der Treuepflicht\nund das Aufsehen, welche die Äusserungen des Beschwerdeführers in\nder Öffentlichkeit gefunden haben, stellen einen triftigen Grund dar, um\nden Beschwerdeführer für die neue Amtsdauer 1997-2000 nicht mehr\nwiederzuwählen. Der angefochtene Entscheid verstösst angesichts dieser\nVorkommnisse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,\nwenn von einer Wiederwahl gänzlich abgesehen und nicht in Erwägung\ngezogen wurde, eine Wiederwahl mit Vorbehalt vorzunehmen. Die BA SBB\nkonnte unter diesen Umständen auch darauf verzichten, Beweise über die\ndienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers und über die behauptete\nAbkehr vom Rechtsextremismus zu erheben. Aus den gleichen Gründen sind\ndie angebotenen Beweise auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erheben.\n9.a. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die von ihm versandten\nFax-Dokumente seien eine private, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte\nAngelegenheit gewesen. Diese seien wider seinen Willen in die Öffentlichkeit\ngetragen worden. Dort sei die Angelegenheit von den Medien aufgebauscht\nworden. Die in den Dokumenten enthaltenen Äusserungen hätten keine\nEntsprechung im Verhalten gefunden, das der Beschwerdeführer im Dienst\ngegenüber Randgruppen und Ausländer gezeigt habe. Diese Einwendungen\nkönnten den Eindruck erwecken, die Wiederwahl des Beschwerdeführers\nerfolge aufgrund von Vorgängen, die mit dem dienstlichen Verhalten in\nkeinem Zusammenhang ständen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer\ndiese Dokumente an seinem Arbeitsplatz, mit Hilfe der Infrastruktur der SBB\nerstellt und versandt hat. Bereits im Disziplinarverfahren ist im übrigen\nausgeführt worden, es sei nicht zu prüfen, wie es sich verhalten hätte,\nwenn der Beschwerdeführer die Dokumente völlig losgelöst von seinem\nArbeitsplatz bei den SBB verfasst und versandt hätte. Es ist auch ausgeführt\nworden, die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der rechtsextremen\nVereinigung stellten für sich alleine keine Verletzung von Dienstpflichten\ndar. Die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Vereinigung sei beamtenrechtlich\nunbeachtlich, solange nicht ein vom Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 2 BtG\nbezeichneter Verein in Frage stehe, der Zwecke verfolge oder Mittel vorsehe,\ndie rechtswidrig oder staatsgefährlich seien und solange diese Aktivitäten\nweder Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hätten noch gegen Art. 261bis\n(Rassendiskriminierung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom\n21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verstiessen.\nb. Art. 24 BtG bestimmt in der geltenden Fassung, dass der Beamte sich durch\nsein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die\nseine dienstliche Stellung erfordert. Mit der Revision des Beamtengesetzes\nvom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist, ist der vorher\nenthaltene Ausdruck «in und ausserhalb des Dienstes» fallengelassen worden.\nWie sich aus der Botschaft ergibt (BBl 1986 II 325), will das indes nicht heissen,\ndass das Verhalten ausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. «Verhalten»\nim Sinne von Art. 24 BtG schliesst sowohl Verhalten innerhalb als auch\nausserhalb des Dienstes ein. Mit der Änderung des Wortlauts sollte jedoch\ndem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb\n\n"}