{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 10\nsei selber Sohn von Einwanderern und er habe zahlreiche ausländische\nFreunde verschiedener Nationen, an der Zulässigkeit und Angemessenheit\nder Nichtwiederwahl aufgrund der festgestellten Verletzung der Treuepflicht\nnichts zu ändern. Zwar ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer\nmit mehreren Ausländern freundschaftlich verkehrte. Es besteht jedoch keine\nVeranlassung, die Hasstiraden des Beschwerdeführers in den Fax-Dokumenten\ndeshalb weniger negativ zu gewichten, weil er mit einzelnen Ausländern\nfreundschaftlich verkehrt hat. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der\nBeschwerdeführer selber Sohn ausländischer Eltern ist. Die BA SBB konnte\naus diesem Grunde auch darauf verzichten, über den Bekanntenkreis des\nBeschwerdeführers Beweis zu erheben.\n8. Die Nichtwiederwahlverfügung kann auch unter Berücksichtigung der\nübrigen Umstände nicht als ungerechtfertigt oder unangemessen bezeichnet\nwerden.\na. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, dass seine dienstlichen\nLeistungen tadellos gewesen seien, und andererseits, dass die Fax-Dokumente\nüberhaupt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, sondern\ndurch seinen ehemaligen Sportlehrer aus persönlichen Gründen in die\nÖffentlichkeit gebracht worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer\nin der Zwischenzeit vom Rechtsextremismus distanziert. Das habe er\ninsbesondere dadurch unter Beweis gestellt, dass er die entsprechenden\nUtensilien vernichtet habe.\nb. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dienstlichen Leistungen\ndes Beschwerdeführers für sich alleine keinen Grund für eine\nNichtwiederwahl gegeben hätten. Zwar lässt sich entgegen der Darstellung des\nBeschwerdeführers nicht sagen, dass seine dienstlichen Leistungen geradezu\ntadellos gewesen seien. Wohl hat er am 19. September 1996 auf seinen\nWunsch hin von der BA SBB ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis erhalten,\ndas sich mit seinen eigentlichen dienstlichen Leistungen befasst. Indes\nergibt sich aus den Akten des Disziplinarverfahrens, dass die dienstlichen\nLeistungen des Beschwerdeführers mehrfach Anlass zu Beanstandungen\ngegeben haben. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem\ndienstlichen Verhalten gegenüber den Menschengruppen, die er in seinen\nFax-Dokumenten in einer menschenverachtenden Weise verunglimpfte,\nkorrekt verhielt. Der Beschwerdeführer übt als Betriebsdisponent zudem\neine eher untergeordnete Funktion aus, in welcher mit Bezug auf die\nTreuepflicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu stellen\nsind. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last\ngelegten Dokumente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt hat. Diese sind\ndurch seinen ehemaligen Sportlehrer nach beträchtlicher Zeit und unter\nBegleitumständen, die nicht über alle Zweifel erhaben scheinen, in die\nÖffentlichkeit gebracht worden. Das alles vermag im konkreten Fall wegen des\nmassiv rassistischen und menschenverachtenden Inhalts der Fax-Dokumente\nan der Zulässigkeit der Nichtwiederwahlverfügung gleichwohl nichts zu\nändern. Der Beschwerdeführer hat mit der Abfassung und dem Versand der\nDokumente von seinem Arbeitsplatz aus die ihm obliegende Treuepflicht in\nschwerwiegender Weise verletzt. Er konnte nicht ausschliessen, dass die\nDokumente in die Öffentlichkeit gelangen und die SBB deswegen in eine\näusserst unangenehme Situation gebracht würden. Dass die erwähnten\nUmstände an der Zulässigkeit der Nichtwiederwahl nichts ändern, gilt im\n\n"}