{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 9\nVorgesetzten, Kollegen wie auch gegenüber ausländischen Kunden ein\nkorrektes Verhalten und gute Leistungen im fahrdienstlichen Bereich attestiert\nworden seien.\n7.a. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BtG hat sich der Beamte durch sein Verhalten\nder Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine amtliche\nStellung erfordert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in\nschwerwiegendem Masse gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstossen.\nDiese Fax-Sendungen weisen einen Inhalt auf, der nicht nur gegen die\nGrundregeln persönlichen Anstandes verstösst. Aufgrund der Verwendung\nnazistischer Symbole und Parolen, aufgrund der rassistischen, gegen\nRandgruppen oder missliebige Politiker gerichteten Hasstiraden und aufgrund\nder Verherrlichung von Gewalt gegen diese Gruppen ist der Inhalt dieser\nSendungen mit den von der Verfassung gewährleisteten Grundwerten und\nnamentlich dem Verfassungsprinzip der Menschenwürde schlechterdings\nunvereinbar (vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen\nBundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 1 ff.). Ausländer werden als «Abfall\nder Menschheit» oder «Abschaum» bezeichnet. Brandanschläge gegen Türken\nund Juden werden in sarkastischer Weise verherrlicht. Im Zusammenhang mit\nfarbigen Ausländern ist von «verbrannten und halbverbrannten Maden» oder\n«Aschenbechern» die Rede. Im Zusammenhang mit Asylbewerbern wird von\n«Parasiten» und «Maden» und vom «Gestank dieser Schweine» gesprochen.\nEin Pfarrer und Politiker, der sich durch seinen Einsatz für soziale Anliegen\nhervorgetan hat, wird als «Christen-Schweine-Priester» bezeichnet, der die\nBemühungen für die Reinhaltung der Schweiz vernichte. Mit Bezug auf eine\nPolitikerin wird ausgeführt, man sollte sie «in ein Ausländerbordell stecken\nund sie von 100 Negern vergewaltigen lassen». Der Beschwerdeführer hoffe,\ndass ihre Kinder einmal drogensüchtig würden.\nb. Die BA SBB durfte die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers aufgrund\nder von ihm am Arbeitsplatz verfassten und von dort aus versandten\nFax-Dokumente ohne Verletzung von Bundesrecht verfügen. Nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers habe es sich bei diesen Fax-Sendungen nur um ein\n«Spiel» zwischen ihm und seinem ehemaligen Sportlehrer gehandelt. Bereits\nim Disziplinarverfahren hat die KD SBB mit überzeugender Begründung\ndargelegt, dass diese Darstellung unglaubwürdig sei. Zwar ist davon\nauszugehen, dass der Beschwerdeführer Dokumente mit dem verwerflichen\nInhalt, wie es oben geschildert worden ist, vom Arbeitsplatz aus einzig\nan seinen früheren Sportlehrer gesandt hat und nicht alle Dokumente\nauf die gleiche Stufe zu stellen sind. Der oben wiedergegebene Inhalt\nder Dokumente verbietet jedoch klarerweise den Schluss, dass es sich\ndabei lediglich um ein «Spiel» gehandelt habe. Abgesehen davon hätte\nder Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der Dokumente selbst mit\neinem solchen vom Arbeitsplatz aus betriebenen «Spiel» seine Treuepflicht\nschwerwiegend verletzt. Die insgesamt mindestens 50 Dokumente sind\nüber einen Zeitraum von fast zwei Jahren verfasst worden und zahlreiche\ndavon widerspiegeln einen derartigen Hass, dass es unglaubwürdig\nist, wenn gesagt wird, die Dokumente hätten gar nicht der eigentlichen\nÜberzeugung des Beschwerdeführers entsprochen. Das gilt um so mehr, als\nder Beschwerdeführer selber gar nicht in Abrede stellt, dass er zur damaligen\nZeit einer rechtsextremen Organisation angehört habe. Aus dem gleichen\nGrunde vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, er\n\n"}