{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 8\nmit der Verhängung der Disziplinarmassnahme sei dieses Ziel erreicht und\nfür eine Nichtwiederwahl bestehe keine Rechtfertigung mehr. Ein solcher\nEinwand verkennt, dass die Wahlbehörde im Zeitpunkt der Erneuerung des\nBeamtenverhältnisses einen wesentlich grösseren Ermessenspielraum hat\nals während der Amtsdauer (BGE 103 Ib 323). Während der Amtsdauer kann\ndas Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne\nvon Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG oder aus einem wichtigen Grund im Sinne von\nArt. 55 BtG aufgelöst werden. Bei der Erneuerung des Beamtenverhältnisses\nnach Ablauf der Amtsdauer ist dagegen das gesamte verschuldete und\nunverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit zu überprüfen\nund es ist auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden,\nob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen\ndes Amtes weiterhin genügen wird. Wie das Bundesgericht in BGE 103\nIb 323 ausgeführt hat, erleichtern während der abgelaufenen Amtsdauer\ndurchgeführte Disziplinarverfahren diese Gesamtbeurteilung.\n6.a. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der rechtskräftigen\nDisziplinarverfügung der KD SBB vom 30. November 1995 fest, dass der\nBeschwerdeführer zwischen Mai 1993 und März 1995 von seinem Arbeitsplatz\naus mit dem Fax-Gerät der SBB ungefähr 50 Dokumente an seinen ehemaligen\nSportlehrer übermittelt hat. In der Disziplinarverfügung ist in zutreffender\nWeise dargelegt worden, dass die Dokumente sich aufteilen lassen in solche\nmit einem rassistischen, menschenverachtenden Inhalt, die sich vor allem\ngegen Asylanten richten, in solche mit rechtsextremen Liedern und Gedichten,\nin solche mit rechtsextremen Zeichen und Parolen, in solche mit massiven\nAnwürfen gegen Politiker und in solche mit massiven Anwürfen gegen\nDrogenabhängige. Einige Dokumente sind nach dieser Aufteilung unauffällig,\nauch wenn aus diesen Dokumenten zum Teil eine rechtsextreme Gesinnung\nhervorgeht. Fest steht aufgrund des Disziplinarverfahrens überdies, dass\nsämtliche Dokumente am Arbeitsplatz mit SBB-Hilfsmitteln wie PC und\nSchreibmaschine erstellt worden waren. Die Übermittlung war fast immer\nwährend der Arbeitszeit erfolgt. Im Disziplinarverfahren wurde nicht\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer ähnliche Dokumente auch an andere\nPersonen als an seinen ehemaligen Sportlehrer gefaxt habe. Davon ist auch im\nvorliegenden Verfahren auszugehen.\nb. Dem Beschwerdeführer war indes bereits am 15. Juli 1994 eine strenge\nErmahnung erteilt worden, weil er am 25. Mai 1994 die Fernmeldeeinrichtung\nder SBB dazu benutzt hatte, einer Kollegin auf einer anderen SBB-Dienststelle\neine private Meldung zu übermitteln. Die Meldung bezog sich auf einen\nbevorstehenden rechtsextremen Anlass.\nc. In der Disziplinarverfügung vom 30. November 1995 waren\ndem Beschwerdeführer neben der Übermittlung der erwähnten\nDokumente eine Reihe weiterer, allerdings weniger schwer wiegender\nDienstpflichtverletzungen zur Last gelegt worden. In der Disziplinarverfügung\nwurde aber festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sowohl gegenüber\n\n"}