{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 7\nBehörde. Im folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die BA SBB mit Grund\nannehmen durfte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits\nfeststehenden Sachverhaltes nicht wiederzuwählen sei und dass die\nangebotenen Beweise mangels Erheblichkeit nicht abzunehmen seien.\n4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 BtG erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der\nAmtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach\nfreiem Ermessen. Das System der Amtsdauer will es dem Gemeinwesen\nunter anderem ermöglichen, sich von einer Beamtin oder einem Beamten zu\ntrennen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen\nAufgaben als wünschenswert erscheint (BGE 105 Ia 274). In Rechtsprechung\nund Lehre ist jedoch anerkannt, dass auf die Erneuerung nur zu verzichten\nist, wenn ein zureichender, triftiger Grund dafür vorliegt. Ein wichtiger Grund\nim Sinne von Art. 55 BtG ist dagegen nicht erforderlich. Ebensowenig ist\nerforderlich, dass der Beamtin oder dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen\nist, das nach Art. 30 BtG Anlass zu disziplinarischen Sanktionen geben könnte\n(BGE 103 Ib 322 f., 99 Ib 236 f.). Triftige Gründe sind insbesondere gegeben,\nwenn die Tauglichkeit für das Amt, die dienstlichen Leistungen sowie das\nVerhalten einer Beamtin oder eines Beamten die Wiederwahl nicht mehr\nrechtfertigen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Wiederwahl\nder Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die\nAmtsdauer 1997-2000 vom 10. Januar 1996 [Wahlverordnung] SR 172.221.121.1,\nAS 1996 203]; Allgemeine Zirkularweisung der Generaldirektion der SBB\nvom 20. Februar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen/Beamten für die\nAmtsdauer 1997-2000 [AZ 7/96]; Ziff. 3.1). Die Wahlbehörde berücksichtigt\ndabei das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten der Beamtin\noder des Beamten in der Vergangenheit und sie entscheidet auf Grund der\nGesamtwürdigung der Persönlichkeit, ob die Beamtin oder der Beamte\nhinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amtes genügt\n(BGE 103 Ib 323). Nach der AZ 7/96 der Generaldirektion der SBB wird für eine\nvorbehaltlose Wiederwahl gefordert, dass Leistungen und Verhalten gut sein\nmüssen, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (Ziff. 3.1). Andernfalls ist\neine Wiederwahl mit Vorbehalt oder eine Nichtwiederwahl vorzunehmen. Das\nsteht mit der gesetzlichen Regelung nicht in Widerspruch, wenn die Weisung\nunter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze gehandhabt wird.\n5. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 30. November 1995 wegen\nder Aktivitäten, die im wesentlichen Anlass zur Nichtwiederwahl für die\nAmtsdauer 1997-2000 gaben, eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen. Die\nbetreffende Kreisdirektion der SBB (KD SBB) verfügte als Disziplinarbehörde\ndie Diensteinstellung für 5 Tage mit Lohnentzug (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4\nBtG) und drohte die fristlose Entlassung im Wiederholungsfalle (Art. 31\nAbs. 2 BtG) an. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass\ndamit eine Nichtwiederwahl nicht mehr verfügt werden könne, weil\ner sonst für das gleiche Verhalten zweimal bestraft werde. Weder die\nDisziplinarmassnahme noch die Nichtwiederwahl stellen Strafen im\nRechtssinne dar. Von einer zweimaligen Bestrafung kann nur schon aus\ndiesem Grunde keine Rede sein. Die Nichtwiederwahl ist aber auch nicht\ndeswegen ausgeschlossen, weil die Disziplinarmassnahme darauf abzielt,\ndie korrekte Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zu gewährleisten sowie\nAnsehen und Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen\n(Häfelin/Müller, a. a. O., S. 226 ff., Rz. 960 ff.). Es lässt sich nicht einwenden,\n\n"}