{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n 6\ngelangt, dass die extremen Gruppierungen der Rechtsradikalen seinen von\nihm an sich verfochtenen Überzeugungen nicht gerecht würden. Er habe\nsich nicht nur für sein Verhalten entschuldigt und die in der rechtsradikalen\nSzene gängigen Ausrüstungsgegenstände verbrannt. Zum Beweis wird unter\nanderem die Befragung von Vorgesetzten und von verschiedenen Personen\naus dem ausländischen Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beantragt.\nb. Die BA SBB hat die Abnahme der Beweise abgelehnt und dies damit\nbegründet, dass die Generaldirektion der SBB ihr die Weisung erteilt habe,\nden Beschwerdeführer nicht wiederzuwählen. Dieser Verzicht auf die\nAbnahme der angebotenen Beweise ist zwar im Ergebnis, nicht jedoch in\nder Begründung haltbar. Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der\nAnspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG (vgl. dazu auch BGE\n120 IV 244 E. 2b/cc) geregelt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde\ndie ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und\nzur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann\ndie Abnahme eines angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie\naufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat\nund in vorweggenommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen\nkann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht\ngeändert werde (vgl. BGE 103 Ia 491 f. E. 5, 115 Ia 100 f. E. 5b, 117 Ia 268 f.\nE. 4b, 119 Ib 505 f. E. 5b/bb). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass\ndie BA SBB die Abnahme der ihr angebotenen Beweise ablehnen konnte,\nwenn sie davon ausgehen durfte, der bereits feststehende Sachverhalt\nrechtfertige die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers und die von\ndiesem vorgetragenen Einwendungen vermöchten an der Berechtigung der\nNichtwiederwahl aufgrund des feststehenden Sachverhaltes nichts zu ändern.\nDas ist keineswegs mit dem blossen Hinweis der BA SBB gleichzusetzen,\ndie vorgesetzte Behörde habe ihr die Weisung zur Nichtwiederwahl des\nBeschwerdeführers erteilt. Die blosse Weisung der vorgesetzten Behörde\nkonnte die Überzeugung, dass die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers\naufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes rechtmässig und\nangemessen sei und dass die vorgetragenen Einwendungen daran nichts\nzu ändern vermöchten, nicht zu rechtfertigen. Die BA SBB durfte auf die\nAbnahme der angebotenen Beweise nur verzichten, wenn sie aufgrund\neiner eigentlichen vorweggenommenen Beweiswürdigung zu einem\nentsprechenden Schluss kam. Andernfalls hat sie die Beweise zu erheben\nund gegebenenfalls das mit der Weisung der Generaldirektion der SBB nicht\nvereinbare Beweisergebnis der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis zu bringen,\ndamit sie aufgrund der Sachlage auf die Weisung zurückkomme.\nc. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine allfällige\nVerweigerung des rechtlichen Gehörs geheilt, wenn die unterbliebene\nBeweiswürdigung oder Beweiserhebung in einem Rechtsmittelverfahren\nnachgeholt wird, in welchem die obere Instanz mit der gleichen\nPrüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 116 Ia 95 f.;\nArthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985,\nS. 132 f.; ferner Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 41, Rz. 53; Ulrich Häfelin /\nGeorg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich\n1993, S. 312 f. Rz. 1328 f.). Die Eidgenössische Personalrekurskommission\nverfügt über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die erstinstanzlich verfügende\n\n"}