{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\n1.a. Gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927\n(BtG, SR 172.221.10) ist die Eidgenössische Personalrekurskommission auf dem\nGebiete des Dienstverhältnisses von Beamten des Bundes Rechtsmittelinstanz\nfür Beschwerden unter anderem gegen Beschwerdeentscheide und\nerstinstanzliche Verfügungen letzter Instanzen autonomer eidgenössischer\nAnstalten oder Betriebe, soweit letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nan das Bundesgericht offen steht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich\ngegen eine Verfügung der BA SBB, mit welcher der Beschwerdeführer für\ndie Amtsdauer 1997-2000 nicht wiedergewählt worden ist. Die BA SBB ist an\nsich eine untere Instanz der SBB. Letzte Instanz ist die Generaldirektion der\nSBB, bei welcher die erstinstanzliche Verfügung der BA SBB an sich vorerst\nanfechtbar wäre. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz\nindes im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz\nverfügen soll, so ist die Verfügung gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG unmittelbar\nan die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. Dieser sogenannte\nSprungrekurs soll durch die Regelung von Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 BtG nicht\n\n5\nausgeschlossen werden. Sind die Voraussetzungen des Sprungrekurses erfüllt,\nist die Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskommission deshalb\nauch gegen eine Verfügung einer unteren Instanz einer autonomen Anstalt\nzulässig. Da keine der in Art. 99-101 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember\n1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173. 110)\nvorgesehenen Ausnahmen gegeben sind, ist die Beschwerde grundsätzlich\nzulässig.\nb. In der nachträglichen Eingabe vom 16. Oktober 1996 werden Ausführungen\nzu der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellung gemacht, dass\ndie Nichtwiederwahl aus eigenem Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt\nsei. Sofern die Eingabe vom 16. Oktober 1996 überhaupt so zu verstehen ist,\ndass damit die erwähnte Feststellung angefochten werden solle, wäre dies\nunzulässig. Die Beurteilung des kassenrechtlichen Verschuldens stellt eine\nblosse Mitteilung im Zusammenhang mit der Ablehnung oder Erhebung eines\nAnspruchs dar, der auf dem Klageweg zu verfolgen ist (BGE 118 Ib 173 ff. E. 6,\nvgl. auch 118 V 248 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, 1990-1994: Die Rechtsprechung\nvon Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in:\nSchweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 39\n[1995], S. 107). Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor dem Bundesgericht,\nsondern auch für das dienstrechtliche Verfahren vor der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission, und zwar unbekümmert darum, ob angesichts des\nneuen Freizügigkeitsgesetzes die Frage des Verschuldens im vorliegenden Fall\nüberhaupt noch eine Rolle spielen kann.\nc. Der Antrag, es sei ein rechtmässiges Verfahren, inklusive Beweisabnahme,\ndurchzuführen, ist kein Begehren, über das selbständig zu entscheiden ist.\nSoweit einzelne Beweisbegehren gestellt worden sind, ist über die Abnahme\nvon Beweisen in den Erwägungen zu befinden.\n2. (...)\n3.a. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass sein Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt worden sei, weil im Verfahren vor der BA SBB, das zur\nNichtwiederwahl führte, keine Beweise abgenommen worden seien. Aus\nden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme\nzu der ihm in Aussicht gestellten Nichtwiederwahl geltend gemacht hatte,\ndass er sich im Verkehr mit dem Publikum oder mit anderen Mitarbeitern\noder mit seinen Vorgesetzten stets korrekt und nie als Rechtsextremist oder\nRechtsradikaler verhalten habe. Adressat der dem Beschwerdeführer zur\nLast gelegten Faxsendungen sei einzig Y, der ehemalige Sportlehrer des\nBeschwerdeführers gewesen, wobei diese Schreiben eine Art Spiel zwischen\nbeiden gewesen sei. Er habe niemanden sonst mit solchen Schreiben belästigt,\nY habe die Schreiben einzig deshalb an die Öffentlichkeit gebracht, um sich\nam Beschwerdeführer zu rächen, weil dieser ihm die Freundin «ausgespannt»\nhatte. Der Beschwerdeführer sei auch nicht einfach als Rechtsextremist zu\nqualifizieren, der unbesehen Naziparolen reproduziert habe. Er sei vielmehr\nals «Gerechtigkeitsfanatiker» zu bezeichnen. Seine Schriften zeigten eine\nAbwehrhaltung gegen Drogen und Ausländerkriminalität. Er habe sich aber\nin der Wahl der Ausdrucksform vergriffen. Dass diese Ausdrucksform nicht\nseiner wirklichen Einstellung entspreche, ergebe sich auch daraus, dass er\nselber Sohn ausländischer Einwanderer sei und zahlreiche ausländische\nFreunde habe. Der Beschwerdeführer sei heute glaubhaft zur Überzeugung\n\n"}