{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-80--_1997-02-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003611.pdf?ID=150003611", "Checksum": "19eb10b316d84c5283632fbd1a985eaa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.02.1997 JAAC 61.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "51ba38d9a63b87d5e519cecb0a7cbce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.02.1997 JAAC 61.80 \r\n\nA. X stand während der Amtsdauer 1993-1996 als Betriebsdisponent\nder Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Beamtenverhältnis. Am\n30. August 1996 verfügte die zuständige Kreisdirektion der Schweizerischen\nBundesbahnen, Hauptabteilung Betrieb (im folgenden: BA SBB), die\nNichtwiederwahl von X für die Amtsdauer 1997-2000. Es wurde festgehalten,\ndass die Massnahme als Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem\nVerschulden gelte. Zur Begründung der Nichtwiederwahl wurde ausgeführt,\ndass sich X verschiedene Dienstpflichtverletzungen habe zu Schulden\nkommen lassen, insbesondere rechtsextreme Aktivitäten, die eines Beamten\nunwürdig seien. Diese Aktivitäten hätten am 15. Juli 1994 zu einer strengen\nErmahnung und am 30. November 1995 zu einer Disziplinarmassnahme\n(5 Tage Diensteinstellung mit Lohnentzug und Androhung der fristlosen\nEntlassung im Wiederholungsfall) geführt. Wie aus den Akten des mit\nVerfügung vom 30. November 1995 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens\nhervorgehe, habe X während Monaten mit Hilfe der SBB-Infrastruktur die\nmenschliche Würde, vor allem von Asylanten, Politikern, randständigen\nGruppen und Juden aufs Schlimmste missachtet. Das sei eines Beamten\nder SBB nicht würdig. X habe zudem mit seinem Verhalten den SBB einen\ngrossen ideellen Schaden zugefügt. Wenn X geltend mache, dass er sich\nvom Rechtsextremismus inzwischen abgewendet habe, so vermöge das\nan der Nichtwiederwahl nichts zu ändern. Die angebliche Abkehr sei erst\nim Spätsommer 1995 erfolgt. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die\nwährend Jahren dermassen intensiv extremes Gedankengut vertreten\nhabe, innert so kurzer Zeit ihre Meinung völlig ändere. Es bestehe die\nGefahr eines Rückfalles, die mit möglicherweise noch grösserem ideellem\nSchaden verbunden sein würde. Was die Einzelheiten der Aktivitäten\nvon X betrifft, wurde in der Nichtwiederwahlverfügung auf die Akten des\nDisziplinarverfahrens verwiesen. Die gestellten Beweisanträge lehnte die BA\nSBB mit der Begründung ab, dass der Präsident der Generaldirektion der SBB\ndie formelle Weisung erteilt habe, dass X nicht mehr wiederzuwählen sei. Die\nErhebung von Beweisen erübrige sich deshalb. Selbst wenn die BA SBB zur\nAuffassung kommen sollte, dass eine Wiederwahl zu verantworten sei, könnte\neine solche wegen der erteilten Weisung nicht verfügt werden. Es stehe der BA\nSBB auch nicht zu, die Weisung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.\nB. X erhob bei der Generaldirektion der SBB am 27. September 1996\nBeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der BA SBB vom 30. August\n1996 sei aufzuheben und er sei für die Amtsdauer 1997-2000 als Beamter der\nSBB wiederzuwählen. Eventuell sei er provisorisch oder unter einem genau zu\nbezeichnenden Vorbehalt wiederzuwählen. In Bezug auf das Verfahren wird\nbeantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. X sei\nim Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiterzubeschäftigen.\nBeantragt wurde ferner, die Beschwerde sei an die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission zur Behandlung weiterzuleiten und es sei\nein rechtmässiges Verfahren, inklusive Beweisabnahme, durchzuführen.\nGerügt wird, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unrichtig ausgeübt und die\nangefochtene Verfügung verletze Bundesrecht. Zur Begründung wird im\nwesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 4\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101), weil die Vorinstanz die ihr angebotenen Beweise nicht\n\n4\nabgenommen habe. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss\nausgeübt und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen,\nweil sie nicht berücksichtigt habe, dass X mit seinen Äusserungen nie die\nAllgemeinheit bedacht habe. Die «Faxgeschichte» habe sich einzig zwischen\nX und Y, seinem ehemaligen Sportlehrer, abgespielt. Es sei auch nicht ihm\nanzulasten, dass die Angelegenheit in den Medien dermassen aufgebauscht\nworden sei. X behaupte nicht nur, dass er dem Rechtsextremismus entsagt\nhabe, das sei auch wirklich so. Er sei für sein Fehlverhalten disziplinarisch\nbestraft worden. Es sei nicht angängig, ihn durch die Nichtwiederwahl ein\nzweites Mal zu bestrafen. Das gelte um so mehr, als seine Leistungen tadellos\nseien. So habe er am 19. September 1996 ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis\nerhalten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete deshalb zumindest,\ndass X provisorisch oder mit Vorbehalt wiedergewählt werde. Im übrigen wird\nzur Begründung der Beschwerde und mit Bezug auf die Beweismittel auf die\nStellungnahme verwiesen, die im Verfahren vor der Vorinstanz abgegeben\nworden ist.\nC. Die Generaldirektion der SBB hat die Beschwerde von X (Beschwerdeführer)\nvom 27. September 1996 der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nüberwiesen und ausgeführt, die Weisung an die Vorinstanz sei vom\nPräsidenten der Generaldirektion der SBB im Einvernehmen mit den\nanderen zwei Mitgliedern der Generaldirektion der SBB erteilt worden.\nBei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für den Sprungrekurs im\nSinne von Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gegeben.\nDer Beschwerdeführer reichte am 16. Oktober 1996 eine zusätzliche Eingabe\nein, in welcher er unter anderem die in der angefochtenen Verfügung\nenthaltene Feststellung beanstandete, dass die Nichtwiederwahl aus eigenem\nVerschulden erfolgt sei.\nMit Schreiben vom 17. Oktober 1996 teilte die BA SBB der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}