Die vorliegende Verweigerung einer einmaligen Zulage, während ein anderes Departement in einem ähnlichen Fall diese gewährte, bildet keine Ungleichbehandlung, weil letzteres Departement in freier Ermessensausübung und gestützt auf die konkret gegebenen Umstände gehandelt hat. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung einer Zulage bei Adoption (E. 5).