1 Obwohl im Hinblick auf die Entwicklungen im Adoptionsrecht und der sozialen Bedeutung, die der Adoption zukommt, eine Ungleichbehandlung im Falle von Geburt und Adoption unbefriedigend erscheint, ist die Beschränkung der Zulage auf die Geburt eines Kindes nicht rechtsmissbräuchlich. Der Richter kann daher das Gesetz nicht in Anwendung von Art. 2 ZGB korrigieren (E. 4). Die vorliegende Verweigerung einer einmaligen Zulage, während ein anderes Departement in einem ähnlichen Fall diese gewährte, bildet keine Ungleichbehandlung, weil letzteres Departement in freier Ermessensausübung und gestützt auf die konkret gegebenen Umstände gehandelt hat.