Bundespersonal. Verweigerung einer Geburtszulage in einem Adoptionsfall. Unechte Lücke. Rechtsgleichheit. Die Tatsache, dass Art. 43 Abs. 2 BtG die Ausrichtung einer einmaligen Zulage bei der Geburt, nicht aber bei der Adoption eines Kindes vorsieht, stellt eine unechte Lücke dar, die von der rechtsanwendenden Behörde nicht korrigiert werden kann (E. 3).