Auflösung des Dienstverhältnisses eines Angestellten. Wiederaufnahme eines sistierten Beschwerdeverfahrens. - Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens obliegt die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende oder Zwischenverfügung derjenigen Behörde, welche für den Endentscheid zuständig ist (E. 1). - Grundsätzlich sind Zwischenentscheide nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar. Sie sind jedoch selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren der Verwaltungs-