Für ein anschliessendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Bereich einer (noch zu gründenden) gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (für die Rüstungsunternehmen des Bundes) ist er ohne Bedeutung. 5. Die Beschwerde erweist sich damit in bezug auf beide von X angefochtenen Vorbehalte als unbegründet und ist abzuweisen. Praxisgemäss sind im Verfahren vor der PRK - ungeachtet des Verfahrensausgangs - grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Falle keine Ausnahme zu machen.