Der Vorbehalt der Änderung des Dienstortes wird im übrigen nur soweit von praktischer Bedeutung sein, als eine entsprechende Verfügung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt getroffen wird, der vor der Aufhebung des Amtes wegen Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen des Bundes liegt. Ein derartiger Vorbehalt kann sich von vornherein nur auf ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis beziehen. Für ein anschliessendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis im Bereich einer (noch zu gründenden) gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (für die Rüstungsunternehmen des Bundes) ist er ohne Bedeutung.