Zu prüfen ist nur, ob sich im heutigen Zeitpunkt mit Blick auf die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmassnahmen ein Wiederwahlvorbehalt rechtfertige. Für die PRK besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass die in Aussicht genommenen betriebsorganisatorischen Massnahmen nicht auf einer pflichtgemässen Beurteilung der zuständigen Verwaltungsbehörde beruhen. Der Vorbehalt der Änderung des Dienstortes wird im übrigen nur soweit von praktischer Bedeutung sein, als eine entsprechende Verfügung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt getroffen wird, der vor der Aufhebung des Amtes wegen Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen des Bundes liegt.