X macht in seinen Einwendungen geltend, die verfolgten unternehmerischen Ziele liessen sich entgegen der Annahme des EMD ohne die in Aussicht genommenen Verlegungen von A nach B gleich gut oder besser erreichen. Auf diese Einwendungen ist im Verfahren, das sich gegen den Vorbehalt in der Wiederwahlverfügung richtet, von vornherein nicht einzugehen. Zu prüfen ist nicht, ob die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmassnahmen zweckmässig seien. Zu prüfen ist nur, ob sich im heutigen Zeitpunkt mit Blick auf die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmassnahmen ein Wiederwahlvorbehalt rechtfertige.