Die nicht standortgebundenen Funktionen wie Verkauf, Einkauf und Entwicklung werden am Sitz des Geschäftsbereiches in B zusammengeführt. Deshalb sollten entsprechende Abteilungen, zu denen auch das Amt von X gehöre, am Standort A aufgehoben und in B zusammengezogen werden. Diese Zielsetzungen vermögen die Anbringung eines Vorbehaltes in der Wiederwahlverfügung offenkundig zu rechtfertigen. X macht in seinen Einwendungen geltend, die verfolgten unternehmerischen Ziele liessen sich entgegen der Annahme des EMD ohne die in Aussicht genommenen Verlegungen von A nach B gleich gut oder besser erreichen.