6 für alle anderen eidgenössischen und kantonalen Behörden - für die PRK verbindlich (Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BV], SR 101). d. Das EMD begründet den Vorbehalt der Verlegung des Dienstortes von A nach B damit, dass im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Rüstungsbetriebe aus zwei bisher getrennten Geschäftsbereichen an den Standorten A und B neu ein einziger Geschäftsbereich am Standort B gebildet worden sei. Die nicht standortgebundenen Funktionen wie Verkauf, Einkauf und Entwicklung werden am Sitz des Geschäftsbereiches in B zusammengeführt.