Standes der Vorbereitungsarbeiten ist die Zulässigkeit der Anbringung eines derartigen Vorbehalts in der Wiederwahlverfügung zu bejahen. Ob der Gesetzesentwurf geltendes Recht wird und in der Folge das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis tatsächlich aufgelöst wird, steht im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest und bleibt ungeachtet der Anbringung des Vorbehaltes offen. Die Frage der Rechtmässigkeit einer allfälligen Auflösung des Dienstverhältnisses ist nicht im jetzigen Zeitpunkt, sondern erst in einem allfälligen Verfahren gegen die Auflösungsverfügung zu entscheiden.