Der Vorbehalt der Aufhebung des Amtes auf Grund der geplanten Umwandlung der bundeseigenen Rüstungsunternehmen, die bisher unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten sind, in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften hat zur Folge, dass im Falle der Umwandlung der Rüstungsunternehmen die öffentlichrechtlichen Ämter dahinfallen und an ihrer Stelle privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu begründen sind. Ein bereits vorliegender Gesetzesentwurf zu einem Bundesgesetz über die Unternehmen der Gruppe Rüstung (BBl 1996 III 114) ist im Vernehmlassungsverfahren auf breite Zustimmung gestossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 22. Oktober 1996, Nr. 246, S. 15) und angesichts des