Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem die Verlegung eines Betriebsteils gehört, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1986 i. S. Z. gegen EMD, A.59/86, E. 2). Die PRK beurteilt Reorganisationsmassnahmen entsprechend nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (vgl. Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 129, Rz.