Sie entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle ihr eigenes Ermessen. So verhält es sich auch bei der Überprüfung eines Wiederwahlvorbehalts, der auf die Verwaltungsorganisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist. Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem die Verlegung eines Betriebsteils gehört, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 1986 i. S. Z. gegen EMD, A.59/86, E. 2).