b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend machen. Die PRK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Verwaltung die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Verfügung bzw. eines Entscheides auferlegt sich die PRK indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es beispielsweise um verwaltungsorganisatorische Massnahmen oder um Probleme der betrieblichen Zusammenarbeit geht. Sie entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle ihr eigenes Ermessen.