Ergibt sich bei einer pflichtgemässen Beurteilung schon im Zeitpunkt der Wiederwahl, dass das Amt während der Amtsperiode voraussichtlich aufgehoben oder der Dienstort verlegt werden muss, so stellt dies einen sachlichen Grund für die Anbringung eines Wiederwahlvorbehalts dar. Dabei muss bei der Anbringung des Vorbehalts nicht schon die Gewissheit bestehen, dass das Amt aufgehoben oder der Dienstort im Verlaufe der Amtsdauer tatsächlich verlegt wird. Es reicht, wenn aufgrund einer pflichtgemässen