d. Auf die Beschwerde von X ist mithin auch in bezug auf den Vorbehalt der Änderung des Dienstortes einzutreten. 4.a. Nach Art. 57 Abs. 1 BtG erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Amtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach freiem Ermessen; sie soll darauf indessen nur bei triftigen Gründen verzichten. Ergibt sich bei einer pflichtgemässen Beurteilung schon im Zeitpunkt der Wiederwahl, dass das Amt während der Amtsperiode voraussichtlich aufgehoben oder der Dienstort verlegt werden muss, so stellt dies einen sachlichen Grund für die Anbringung eines Wiederwahlvorbehalts dar.