Die Anbringung eines Vorbehalts der Änderung des Dienstortes entspricht zudem der Regelung, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1) getroffen worden ist und die ausdrücklich die Wiederwahl mit Vorbehalt einerseits für den Fall vorsieht, dass das Amt im Laufe der Amtsperiode ganz oder teilweise aufgehoben wird, andererseits für den Fall, dass einzelne Teile der Wiederwahlverfügung, wie insbesondere Amt, Dienstort, Beschäftigungsgrad, Besoldungsklasse oder Bezüge geändert werden müssen. d.