Es mag durchaus sein, dass - wenn auch in sprachlich missglückter Form - mit dem Vorbehalt der Änderung des Dienstortes zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass auch die Änderung des Dienstortes, das heisst die Übertragung des Amtes von A nach B, zur Aufhebung des Amtes führen solle. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn der Vorbehalt - wie sich hier ergeben hat - so oder anders angefochten werden kann. Die Anbringung eines Vorbehalts der Änderung des Dienstortes entspricht zudem der Regelung, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Bst.