Dieser Vorbehalt ist sachlich einem Vorbehalt der Aufhebung des Amtes gleichzusetzen. Wenn sich die Versetzung als unzumutbar erweisen sollte und keine andere ihm zumutbare Lösung gefunden werden kann, würde das Dienstverhältnis von X nicht weitergeführt werden und er könnte höchstens eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 der vorerwähnten Verordnung über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten. Diesem Vorbehalt der Änderung des Dienstortes kommt keine andere Wirkung zu, als dies beim Vorbehalt der Aufhebung des Amtes der Fall ist. Dementsprechend ist auch die Anfechtung im gleichen Umfang zuzulassen.