4 die in Frage stehenden Funktionen am Standort A aufgegeben werden. Mit diesem Vorbehalt ist nicht gemeint, dass sich X nur einer Versetzung von A nach B unterziehen solle und die allfällige Unzumutbarkeit der Versetzung an den neuen Dienstort geprüft werden müsste. Sinn des Vorbehalts ist offenkundig der, das Dienstverhältnis von X aufzulösen, wenn es zur Verlegung an den neuen Dienstort kommt und er sein Amt am neuen Ort nicht ausüben will. Dieser Vorbehalt ist sachlich einem Vorbehalt der Aufhebung des Amtes gleichzusetzen.