BtG kann der Beamte während der Amtsdauer versetzt oder es kann ihm eine seiner Berufsbildung und Eignung entsprechende andere Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zu den Obliegenheiten des übertragenen Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert. Der in der Wiederwahlverfügung angebrachte Vorbehalt eines neuen Dienstortes kann jedoch nicht ohne weiteres mit einer Massnahme nach Art. 9 BtG gleichgestellt werden, er hat eine weitergehende Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Rüstungsbetriebe ist die Zusammenlegung von zwei Abteilungen, die sich an den Standorten A und B befinden, erfolgt, wobei die neue Abteilung am