54 Abs. 1 BtG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich auf den Vorbehalt der Aufhebung des Amtes wegen Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen bezieht. 3.a. (...) b. Gemäss Art. 9 BtG kann der Beamte während der Amtsdauer versetzt oder es kann ihm eine seiner Berufsbildung und Eignung entsprechende andere Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zu den Obliegenheiten des übertragenen Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte erfordert.