Dieser Vorbehalt ist keine blosse Mitteilung mehr, sondern greift in die Rechtsstellung von X unmittelbar ein und bildet eine ihn unmittelbar berührende, anfechtbare Verfügung (BGE 119 Ib 101 E. 1b). Art. 19 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0) sieht zwar die Leistung einer Abgangsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann vor, wenn bei der Wiederwahl ein Vorbehalt bezüglich Aufhebung des Amtes gemacht worden ist, doch entspricht diese Leistung nicht notwendigerweise der Abgangsentschädigung gemäss Art. 54 Abs. 1 BtG.