Dies ist vorliegend zu bejahen. 2. Der Vorbehalt der Aufhebung des Amtes infolge Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen erlaubt es dem EMD für den Fall, dass das Amt in diesem Zusammenhang tatsächlich aufgehoben und für X keine andere Lösung gefunden wird, das Dienstverhältnis aufzulösen, ohne dass ihm eine Abgangsentschädigung nach Art. 54 Abs. 1 BtG ausgerichtet werden muss. Dieser Vorbehalt ist keine blosse Mitteilung mehr, sondern greift in die Rechtsstellung von X unmittelbar ein und bildet eine ihn unmittelbar berührende, anfechtbare Verfügung (BGE 119 Ib 101 E. 1b).